Statuten

Stand November 2014

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen "Verband für medizinischen Strahlenschutz in Österreich (VMSÖ)". englisch: Austrian Society for Radiation Protection in Medicine“) Er hat seinen Sitz in Wien. Der Tätigkeitsbereich des Verbandes erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

§ 2 Zweck

Der Verband setzt sich zum Ziel, die Strahlenschutzbeauftragten, die Ermächtigten Ärzte im Strahlenschutz und sonstige auf diesem Gebiet tätige Personen bei ihrer Tätigkeit in medizinischen Belangen und insbesondere bei der Qualitätssicherung und – kontrolle in ganz Österreich zu unterstützen. Der Verband bekundet nachdrücklich sein Interesse an der medizinischen Ausbildung von Strahlenschutzbeauftragten und beabsichtigt, bei der Erstellung von Lehrplänen und der Gestaltung des Unterrichtes mitzuwirken. Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn gerichtet.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Zur Erreichung der in §2 genannten Ziele sollen einschlägige Informationen durch Mitteilungsblätter und sonstige dafür geeignete Medien verbreitet und Tagungen mit wissenschaftlicher Diskussion der Mitglieder untereinander sowie mit dazu eingeladenen Experten durchgeführt werden.

Erfahrungen und Kenntnisse sollen auch gesetzgebenden Organen und Behörden übermittelt werden, um notwendig erscheinende legistische Maßnahmen zu initiieren. Der Verband sucht
für seine Tätigkeit eine enge Zusammenarbeit mit der Österreichischen Ärztekammer, in- und ausländischen wissenschaftlichen Gesellschaften sowie mit allen zuständigen öffentlichen
Einrichtungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: Mitgliedsbeiträge, Subventionen, Spenden sowie
Erträgnissen aus Veranstaltungen und Veröffentlichungen.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind Ärzte, Physiker, Radiologietechnologen und Angehörige anderer Disziplinen, die auf dem Gebiet der ionisierenden bzw. nichtionisierenden Strahlung in der Medizin tätig sind. Außerordentliche Mitglieder sind Personen, die nicht die Bedingungen für die ordentliche Mitgliedschaft erfüllen und die die Zielsetzungen des Verbandes unterstützen.
Fördernde Mitglieder sind Personen, die die Verbandstätigkeit durch regelmäßige finanzielle Zuwendungen fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich besondere Verdienste um die
Verbandsziele erworben haben. Sie erwerben mit der Ehrenmitgliedschaft die Rechte ordentlicher Mitglieder. Ein ordentliches Mitglied, welches sich besondere Verdienste um die Verbandsziele erworben hat, kann von der Vollversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zum Ehrenpräsident gewählt werde. Die Ehrenpräsidentschaft beinhaltet zugleich die Ehrenmitgliedschaft zum VMSÖ.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand und ist zum Ende eines jeden Kalendermonats möglich.

(3) Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichtigen und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Vollversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Mitglieder, die sich in einem Streitfall aus dem Verbandsverhältnis nicht dem Schiedsgericht unterwerfen oder die Entscheidungen des Schiedsgerichtes nicht anerkennen, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus dem in Abs. 4 genannten Gründen von der Vollversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen und dessen Einrichtungen zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Vollversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Zum Präsidenten, zum Geschäftsführenden Vizepräsidenten und zum Kassier können jeweils nur die ordentlichen Mitglieder gewählt werden, die dem Berufsstand der Ärzte angehören.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die beitragspflichtigen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Vollversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Vollversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), der Präsident (§ 13), die Rechungsprüfer (§ 14), das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9 Die Vollversammlung

Die ordentliche Vollversammlung findet einmal jährlich statt, wobei das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr ident ist. Die außerordentliche Vollversammlung wird einberufen:
a) Durch Beschluss des Vorstandes
b) Durch Beschluss der ordentlichen Vollversammlung
c) Über Antrag von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder
d) Über Antrag der Rechnungsprüfer
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Vollversammlungen sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Vollversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten. Anträge zur Vollversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin beim Vorstand schriftlich einzureichen. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Bei der Vollversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Vollversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Vollversammlung dreißig Minuten später mit der Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig ist. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Vollversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der als Nächster gewählte anwesende Stellvertreter. Ist keiner von diesen anwesend, führt das an Lebensjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Über den Verlauf jeder Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Präsidenten und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Aufgaben der Vollversammlung

Der Vollversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
b) Beschlussfassung über den Voranschlag
c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeiträge
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
f) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
i) Wahl des Ehrenpräsidenten auf Vorschlag des Vorstandes

§ 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem geschäftsführenden Vizepräsidenten, mindestens zwei weiteren Stellvertretern, dem Kassier, dem Schriftführer sowie mindestens
fünf Beisitzern. In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden. Ein zum Ehrenpräsident gewähltes Mitglied gilt als Vorstandsmitglied.
(2) Der Vorstand hat bei Ausscheiden oder dauernder Verhinderung eines gewählten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.
(4) Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder ist namentlich oder geheim abzustimmen.
(7) Den Vorsitz führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der als Nächster gewählte anwesende Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
(9) Die Vollversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Vollversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl eines neuen Vorstandes bzw. mit Kooptierung eines neuen Mitgliedes wirksam.
(11) Auf schriftliches begründetes Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern muss die Einberufung des Vorstandes binnen vier Wochen erfolgen.
(12) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
b) Vorbereitung der Vollversammlung
c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Vollversammlung
d) Verwaltung des Vereinsvermögens
e) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Verbandsmitgliedern
f) Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich in den Aufgabenbereich anderer Organe fallen. Der Vorstand ist ermächtigt, ein Aktionskomitee, bestehend aus dem Präsidenten, zwei Vorstandsmitgliedern und dem Kassier zu ernennen, das im Bedarfsfall Entscheidungen treffen kann. Über diese Entscheidungen ist dem Vorstand zu berichten.

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Präsident führt den Vorsitz in der Vollversammlung und im Vorstand. Er vertritt den Verband in allen Belangen, insbesondere nach außen. Wichtige Geschäftsstücke, insbesondere verpflichtende Urkunden und dergleichen zeichnet der Präsident gemeinsam mit dem geschäftsführenden Vizepräsidenten. In Geldangelegenheiten sind der Präsident und der Kassier einzeln zeichnungsberechtigt.
(2) Der geschäftsführende Vizepräsident ist berechtigt, sämtliche Agenden des Präsidenten wahrzunehmen.
(3) Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Verbandsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Vollversammlung und des Vorstandes.
(4) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Verbandes verantwortlich.
(5) Der Präsident kann Mitglieder des Vorstandes für eine Funktionsperiode mit der Leitung eines zusätzlich zu den oben genannten Obliegenheiten festgelegten Aufgabengebietes betrauen.

§ 14 Rechnungsprüfer

Die zwei Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter werden von der Vollversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfer obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Vollversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

§ 15 Das Schiedsgericht

(1) In allen aus dem Verbandsbereich entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von vier Wochen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht, welche mit Stimmenmehrheit ein fünftes Mitglied als Vorsitzenden wählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

§ 16 Auflösung des Vereines

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Bei freiwilliger Auflösung des Vereines ist das vorhandene Vereinsvermögen einem einschlägigen oder wohltätigen Zweck zuzuführen. Hierüber beschließt dieselbe Vollversammlung.